Vereinbaren die Parteien nachträglich unter Bezug auf einen Teil des geschuldeten Architektenhonorars eine Schwarzgeldzahlung, ist der gesamte Architektenvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit dem SchwarzArbG nichtig. Aus diesem Grund entfallen auch sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
OLG Hamm, I-12 U 115/16