Nachträgliche Schwarzgeldabrede

Vereinbaren die Parteien nachträglich unter Bezug auf einen Teil des geschuldeten Architektenhonorars eine Schwarzgeldzahlung, ist der gesamte Architektenvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit dem SchwarzArbG nichtig. Aus diesem Grund entfallen auch sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

OLG Hamm, I-12 U 115/16

 

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