Parkplatzunfall mit geöffneter Beifahrertür

Wenn der Beifahrer aussteigen möchte und hierzu die Beifahrertür öffnet, muss er sich gem. § 14 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hierzu ist u.a. der rückwärtige Verkehr zu beobachten. Möchte ein Beifahrer auf einem Parkplatz aussteigen und ist zu diesem Zeitpunkt die daneben liegende Parklücke noch frei, hat sich der Beifahrer trotzdem zu vergewissern, dass kein anderes Fahrzeug in diese Parklücke einfahren will. Auf der anderen Seite musste der andere Fahrzeugführer darauf achten, ob sich noch Personen im Fahrzeug befinden, da er in diesem Fall mit deren Aussteigen rechnen muss. Regelmäßig ist in derartigen Konstellationen eine hälftige Schadensteilung angemessen.

LG Amberg, 24 S 77/17

 

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