Stoßen zwei Radfahrer zusammen, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, und lässt sich nicht aufklären, durch wessen Fehlverhalten der Unfall verursacht wurde, kann der verletzte Radfahrer keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Allein aus der Einlassung des anderen Radfahrers, er sei „wohl sehr weit links gefahren“, lassen sich Schadensersatzansprüche nicht begründen. Eine derartige Äußerung ist nicht konkret genug, um die Frage zu entscheiden, wer letztlich Schuld am Zusammenstoß gewesen ist.
OLG Frankfurt, 13 U 230/16
Bei Fahrradfahrern gibt es keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung entsprechend § 7 StVG. Diese ist auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern begrenzt.