Besteht bei einem Grundstück aufgrund der früheren Nutzung der Verdacht auf Altlasten (nicht bei jedem industriell genutzten Grundstück, die frühere Nutzung muss die Gefahr einer erheblichen Schadstoffbelastung begründen) und ist dies dem Verkäufer bekannt, muss er darüber aufklären. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss greift nicht, da ein Fall des arglistigen Verschweigens (§ 444 BGB) vorliegt.
Der Altlastenverdacht muss auch nicht durch konkrete und gewichtige Tatsachen untermauert sein, allein die Kenntnis von der entsprechenden Nutzung ist ausreichend. Der Verkäufer muss dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nachweisen, dass er berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass der Altlastenverdacht ausgeräumt sei. Nur dann würde das Merkmal Arglist entfallen.
BGH, V ZR 250/15