Wenn eine empfängnisunfähige Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation Aufwendungen trägt, sind diese als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten für die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens, es geht insgesamt um eine auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung.
BFH, VI R 47/15