Ein manipulierter Unfall gilt als erwiesen, wenn sich der „Unfall“ als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, die möglicherweise einzelnen zufällig bedingt sein können, aber nicht in der Summe der festgestellten Gemeinsamkeit. Nicht ausreichend ist aber eine lediglich erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation.
Im entschiedenen Fall kam es nachts zum Unfall mit einem in einer unbelebten Straße geparkten Fahrzeug. Zwar kannten sich beide Fahrzeughalter flüchtig, es gab auch keine Zeugen, allerdings ließ sich der Abstellort plausibel erklären. Das den Streifschaden verursachende Kfz hatte zwar automatische Stabilitäts- bzw. Fahrassistenzprogramme, dies schließt allerdings das vorgetragene Unfallgeschehen nicht aus. Gegen einen manipulierten Unfall sprach weiterhin, dass das Fahrzeug des Schädigers das höherwertigere Fahrzeug war und eine erhebliche Selbstbeteiligung bei seiner Versicherung vereinbart worden ist. Auch wurde die Polizei verständigt.
Insgesamt nahm das Gericht an, dass zwar einige Indizien durchaus für die Herleitung eines manipulierten Unfalls hergezogen werden könnten, allerdings andere Indizien erheblich dagegen sprechen würden. Die Haftpflichtversicherung wurde zur Zahlung verurteilt.
OLG Frankfurt, 15 U 37/16