Gerichtszuständigkeit am Sitz der GmbH

Eine GmbH, die in Deutschland ihren Satzungssitz hat, kann dort nach Art. 4I, 63 I EuGVVO verklagt werden, auch wenn sie im Inland keinerlei Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern diese ausschließlich im Ausland vornimmt. Insoweit ist es unerheblich, ob überhaupt Büroräume oder ein irgendwie anders gearteter eingerichteter Geschäftsbetrieb im Inland bestehen.

BGH, VI ZR 73/17

 

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