In einem Bußgeldverfahren darf das Urteil Bezug nehmen auf Bilder, die sich in der Akte befinden. Eine Bezugnahme auf eine Daten-CD, auf der sich ein Video befindet, das nur mithilfe eines Abspielgeräts in Augenschein genommen werden kann, ist unzulässig.
Im Übrigen entschied das Gericht, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung sich mit kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinandersetzen muss. Vorsatz kann nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden, auch wenn diese Unterschreitung über den gesamten Beobachtungsraum gegeben ist.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 836/17