Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattet bekommen. Begründet wird dies mit seinem sogenannten Integritätsinteresse am Erhalt des Fahrzeugs. Voraussetzung hierfür war aber, dass die Reparatur entsprechend der Vorgaben des Sachverständigengutachtens ausgeführt wird.
Regelmäßig konnten bei einer Teilreparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten abgerechnet werden (u.a. BGH VI ZR 119/09).
Die Wertgrenze für eine Teilreparatur (nicht entsprechend der Vorgaben des Sachverständigengutachtens) hat das Kammergericht nunmehr auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Unfallfahrzeugs) beschränkt, auch wenn die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden ist.
KG Berlin, 22 U 241/13