Hat ein Miterbe die über den Tod hinausgehende Vollmacht des Erblassers wirksam widerrufen und ist dies der Bank des Erblassers positiv bekannt, darf das Kreditinstitut ohne Zustimmung aller Miterben eine Verfügung vom Erblasserkonto nicht mehr zulassen. Andernfalls hat die Bank die entsprechenden Beträge zu erstatten.
LG Aachen, 1 O 138/16