Allein die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung auf eigene Kosten rechtfertigt noch nicht, dass von einem grundsätzlich verwirkten Fahrverbot abgesehen wird. Für eine derartige Ausnahme müssten eine Vielzahl weiterer zugunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden.
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass Zielrichtung und Intensität eines bußgeldrechtlichen Fahrverbotes nicht mit der Zielsetzung und Belastung einer verkehrspsychologischen Beratung vergleichbar sind. Mit dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot den Betroffenen seine Verfehlung deutlich vor Augen geführt, insoweit soll er zur Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angehalten werden. Die verkehrspsychologische Schulung hingegen soll eine positive Änderung des zukünftigen Verhaltens bewirken.
Die in der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatbeständen und fehlenden Voreintragungen des Betroffenen aus. Ein Abweichen von der Regelbuße allein aufgrund des Umstandes, dass ein Betroffener sehr viel Auto fährt und insoweit stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, ist unzulässig.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1704/17
Wichtig: Das Gericht weist darauf hin, dass bei einem Fahrverbot wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung nach § 4 Abs.II BkatV (Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Voreintragung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von ebenfalls mindestens 26 km/h) der Tatrichter ein Ermessensspielraum zusteht. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass zumindest das OLG Bamberg sehr hohe Anforderungen stellt…