Keine fiktive Abrechnung nach den Sätzen der eigenen Werkstatt

Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens einen Verkehrsunfall ab, ist unter gewissen Umständen seitens des Schädigers oder seiner Versicherung die Verweisung auf eine markenungebundene sogenannte freie Werkstatt möglich. Dieser Abrechnungsart kann der Geschädigte nicht damit widersprechen, dass er sein Fahrzeug stets in einer anderen, nicht markengebundenen Werkstatt warten und reparieren lässt, er kann auch nicht die Stundensätze dieser Werkstatt verlangen.

Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind bei geringen Schäden nur dann nicht ersatzfähig, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist, der auch für den Geschädigten ohne weiteres als Bagatelle erkennbar sein muss. Im entschiedenen Fall durfte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da durch die Kollision Schäden am Stoßfänger, der Verkleidung eines Nebelscheinwerfers sowie des Kotflügels und weiterer Bauteile verursacht wurden. Die Reparaturkosten waren für den Geschädigten nicht zuverlässig abzuschätzen. Vorliegend betrugen die Reparaturkosten nur 836,53 €, die Kosten des Gutachtens 494,54 €.

LG Saarbrücken, 13 S 45/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert