Lieber eine außerordentliche Änderungskündigung als Insolvenz

Eine außerordentliche Änderungskündigung kann begründet sein, wenn eine konkrete Insolvenzgefahr des Arbeitgebers besteht und die Änderung der Arbeitsbedingungen zur Entgeltabsenkung erforderlich ist, um die Insolvenzgefahr abzuwenden.

BAG, 2 AZR 783/16

 

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