Nicht jede Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt zur Mithaftung

Wenn ein Autofahrer auf der Autobahn anstatt der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ca. 150 km/h auf der linken Fahrspur fährt und ein anderes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h unvermittelt und ohne Berücksichtigung des herankommenden Autos auf die linke Fahrspur gerät, kommt regelmäßig eine Mithaftung des Linksfahrers nicht in Betracht. Gegen ihn streitet nicht der Anscheinsbeweis des Auffahrenden, seine Geschwindigkeit ist mit 150 km/h bei ansonsten guten Fahrverhältnissen nicht als überhöht oder unangepasst anzusehen. Demgegenüber ist der Verkehrsverstoß des unvermittelt auf die linke Fahrbahn kommenden Fahrers grob, so dass ihn die alleinige Haftung trifft.

OLG Hamm, 7 U 39/17

 

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