Nach § 23 Abs.IV StVO darf ein Fahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Eine Ausnahme gilt nur für vorgeschriebene Schutzhelme.
Dieses Verhüllungsverbot beeinträchtigt auch nicht eine Muslima, die angab, aus religiösen Gründen den Gesichtsschleier zu tragen. Wenn sie ein Auto fahren möchte, muss sie den Gesichtsschleier ablegen. Dieses Gebot dient einerseits einer möglichen Identifizierbarkeit im Rahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung, andererseits aber auch der Verkehrssicherheit, da eine ungehinderte Rundumsicht dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dient.
BVerfG, 1 BvQ 6/18