Strittig war der Sachverhalt. Der Eigentümer des Motorrades behauptet, ein Lkw-Fahrer sei beim Abbiegen aus Unachtsamkeit gegen sein Motorrad gefahren, das dann umgefallen ist. Der Fahrer behauptet, dass Kraftrad sei verkehrswidrig abgestellt gewesen und hätte ihn behindert. Deshalb hätte er es beiseitegeschoben, um abbiegen zu können. Als er weiterfahren wollte, habe er im Rückspiegel gesehen, dass das Motorrad aus unbekannten Gründen umgefallen sei, er sei dann ausgestiegen und hätte es wieder gestellt.
Das AG Regensburg nimmt für beide Versionen einer Haftung des Lkw-Fahrers und der entsprechenden Haftpflichtversicherung an. Hat der Lkw das Motorrad beim Abbiegen angefahren, liegt eine Schädigung beim Betrieb des Lkw problemlos vor. Aber auch bei der Version, die der Lkw-Fahrer vortrug, ist die Beschädigung des Motorrades auf dem Betrieb des Lkw zurückzuführen. Das Motorrad ist kurz nach dem Versetzen umgefallen, insoweit ist dieser Sturz also auf das Umsetzen zurückzuführen, da das Motorrad offensichtlich nicht sicher genug abgestellt wurde. Das Versetzen erfolgte durch den Lkw-Fahrer, um den Abbiegevorgang zu erleichtern. Es besteht insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb des Lkw, auch wenn kein direkter Anstoß des Lkw vorgelegen hat.
AG Regensburg, 10 C 2535/17