Wenn ein Fluggast sich erst eine knappe Stunde vor Abflug zur Sicherheitskontrolle begibt, trägt er alleine das Risiko einer sich hieraus ergebenden Verzögerung. Dies gilt auch, wenn der Fluggast bereits am Vorabend sein Gepäck eingecheckt hat. Verpasst der Fluggast dann seinen Flug, stehen ihm keine Entschädigungsansprüche zu.
BGH (Hinweisbeschluss), III ZR 48/17
Im entschiedenen Fall wurde das Handgepäck der Familie bei der Kontrolle als auffällig bewertet, es ergab sich ein Verdacht auf Sprengstoff. Die weitere Untersuchung auf Sprengstoff fiel negativ aus, die Familie konnte ca. 15 Minuten vor der Zeit die Sicherheitskontrolle passieren. Zu diesem Zeitpunkt das Boarding allerdings bereits abgeschlossen und die Maschine befand sich auf dem Rollfeld.