Angeforderte Unterlagen müssen zur Verfügung gestellt werden

Werden von der Verteidigung beantragte Einsichtsrechte in Unterlagen über eine Messung nicht erfüllt, kann der Grundsatz eines fairen gerichtlichen Verfahrens verletzt sein. Der Betroffene hat einen Anspruch auf materielle Beweisteilnahme, ebenso auf Wissensparität und Waffengleichheit.

Auch gebietet das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das, was formell bei Gericht ankommt, auch substantiell Beachtung findet.

Die Nichtzugänglichmachung einer Falldatei mit Token-Datei verletzt beide Grundsätze. Die digitale Falldatei ist Grundlage und originäres Beweismittel und daher zur Verfügung zu stellen, ebenso die Statistikdatei, die bei der Poliscan-Rotlichtüberwachung automatisch erstellt wird.

Bei standardisierten Messverfahren muss der Betroffene zu Zweifeln an der Messkorrektheit vortragen. Die,Messdaten werden für eine sachverständige Überprüfung benötigt, erhält er sie nicht, werden Mitwirkungsrechte versagt bzw. könne nicht ausgeübt werden. Der Betroffene wird dann insoweit letztlich unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt behandelt.

Die Beiziehung von nicht bei der Akte befindlichen Daten auf Antrag des Betroffenen ist durchzuführen, andere Meinungen (z.B. OLG Bamberg) überzeugen nicht. Das Verfahren ist bis zur Beiziehung auszusetzen.

Die angeforderten Daten und Informationen müssen übersandt werden, eine Einsicht bei der Behörde ist keine Alternative, da dort dem Einsichtnehmenden nicht die erforderlichen technischen Mittel zur eigenständigen Überprüfung zur Verfügung stehen.

Wenn die Einsichtnahme nicht gewährt wird, kann ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens abgelehnt werden, dies ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot, die fehlende Angabe von Anhaltspunkten für eine Fehlmessung wegen der Verweigerung der Herausgabe der Daten ist vom Gericht zu verantworten.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Lv 1/18

Es sollte in der Verhandlung immer ein Antrag auf Beschluss nach § 238 Abs.II StPO sowie die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden, wenn die Daten nicht zur Verfügung gestellt worden sind.

 

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