Zum 30.6.2018 läuft eigentlich die Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilrechtlichen Revision zum BGH in Höhe von 20.000 € aus (§ 26 Nr.8 EGZPO). Die Koalition möchte zumindest für eine Übergangszeit bis Ende 2019 diese Grenze aufrechterhalten.