Das Verschweigen von Vorschäden

Wird ein Vorschaden mit Reparaturkosten von über 6000 € bei den Angaben gegenüber der Versicherung verschwiegen und ist dieser Schaden für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes relevant, liegt eine arglistige Obliegenheitsverletzung vor, die Versicherung wird leistungsfrei. Insbesondere wenn auch danach gefragt wird, ob der Vorschaden repariert worden ist, kann sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Ausrede berufen, er habe die Frage so verstanden, dass lediglich nach unreparierten Vorschäden gefragt worden sei. Auch in der Kaskoversicherung kann ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht festgestellt werden, wenn die notwendigen Angaben (hier zu dem Vorschaden und dessen Reparatur) fehlen, da dann eine sichere Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht möglich ist.

LG Essen, 19 O 199/17

 

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