Nachdem dem Kläger wegen einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, konnte er ein positives MPU-Gutachten erreichen. Die Begutachtungsstelle kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene zukünftig unter Alkohol ein Kraftfahrzeug führen wird. Allerdings sei ein dauerhafter Verzicht auf Alkohol erforderlich. Der Betroffene hatte vorher zwölf Monate Abstinenz nachgewiesen, die Fahrerlaubnisbehörde trug im ausgehändigten Führerschein die Auflage ein, dass der Betroffene auch außerhalb des Straßenverkehrs kein Alkohol konsumieren dürfe. Hiergegen klagte der Betroffene mit Erfolg.
Bei dieser Auflage handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Auflage. Sie war in diesem Fall rechtswidrig, da der Alkoholmissbrauch nachweisbar beendet worden war.
VGH Mannheim, 10 S 2263/16