Wenn der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h 11 Sekunden lang den Mindestabstand deutlich unterschreitet (in dieser Entscheidung 19 m statt 55 m) kann von Vorsatz ausgegangen werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte über eine Wegstrecke von 409 m. Auf dem Video waren keine Verkehrsvorgänge zu erkennen, die eine Verkürzung des Sicherheitsabstandes hervorgerufen haben könnten (beispielsweise ein einscherendes Fahrzeug).
AG Tübingen, 16 OWi 14 Js 11536/17