Stoßen zwei Fahrradfahrer bei einem Überholvorgang zusammen, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der andere seine Pflichten verletzt hat. Durch Schaltzeichen ist ein Überholvorgang nur anzuzeigen, wenn dieser wegen der geringen Breite des Fahrweges oder erkennbarer Unsicherheit des zu Überholenden besonders gefährlich erscheint.
KG Berlin, 22 U 146/16