Wird eine Kennzeichenanzeige erhoben und beantragt der Betroffene, nicht zur Haupthandlung erscheinen zu müssen, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, wenn von seiner Anwesenheit die Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung nicht abhängt.
Hier hatte der Betroffene vorgetragen, nicht gefahren zu sein. Er benannte eine andere Person, die ebenfalls zur Hauptverhandlung geladen war, als Fahrer. Darüber hinaus hatte der Betroffene erklärt, sich in der Haupthandlung nicht äußern zu wollen. Da sich der Akte nicht entnehmen ließ, dass der Anzeigeerstatter den Fahrer gesehen hätte, wäre seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht notwendig gewesen. Dem Entbindungsantrag hätte stattgegeben werden müssen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 309/17