Einladung zu Luxus-Kreuzfahrt

Es fehlt bei der Einladung zu einer Luxus-Kreuzfahrt an der notwendigen Vermögensmehrung, so dass keine Schenkungssteuer anfällt. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine unternommen, die Kosten beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 €. Der Kläger bat das Finanzamt um eine schenkungssteuerrechtliche Einschätzung, das Finanzamt forderte zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung auf. Hierin erklärte er für seine Lebensgefährtin aber lediglich die Kosten der Anreise, ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung (ca. 25.000 €). Das Finanzamt hingegen wollte die hälftigen Gesamtkosten der Besteuerung zugrunde liegen.

Dem ist das FG Hamburg nicht gefolgt. Die Schenkung sei an die Bedingung geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein Mitnahme auf Kreuzfahrt seinem Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung ist auch nicht durch den Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Es handelt sich um Luxusaufwendungen, die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Auch das Erlebnis der Reise selbst stellt eine Vermögensmehrung dar.

FG Hamburg, 3 K 77/17

Die Revision wurde zugelassen.

 

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