Das versammlungsrechtliche Uniformverbot

Es hat eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erfolgen, ob das Tragen einheitlicher Kleidungsstücke in der konkreten Situation geeignet ist, den Eindruck entstehen zu lassen, eine Kommunikation werde nicht zugelassen, sondern die eigene Ansicht werde notfalls auch gewaltsam durchgesetzt. Die Angeklagten sind in einer Gruppe von elf Personen nachts durch die Stadt gezogen und wollten junge Muslime davon abhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu konsumieren. Hierbei trugen sie Warnwesten, einige waren mit der Aufschrift „Sharia Police“ versehen.

Dies verstößt gegen das Uniformverbot des § 3 I VersG. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich konkret andere Menschen eingeschüchtert fühlen.

BGH, 3 StR 427/17

Ist übrigens eine Straftat und wird nach § 28 VersG mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet.

 

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