Es ist in Deutschland üblich und in den meisten Vordrucken der Verbände vorgesehen, dass die Verjährungsfrist für Sachmängel in Verträgen über Gebrauchtwagen auf ein Jahr beschränkt wird. In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH entschieden, dass dies Art.5 Abs.1 und Art. 7 Unterabs.3 der Richtlinie 1999/44/EG widerspricht, da diese Regelungen Gesetzesbestimmungen eines Mitgliedslandes entgegenstehen, die es erlauben, die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers zu verkürzen.
Auch wenn es sich um die Vorlagefrage nach 267 AEUV eines belgischen Gerichts gehandelt hat, die Entscheidung also zunächst einmal nur das vorlegende Gericht und alle Folgeinstanzen bindet, somit direkte Wirkung wohl nur in Belgien entfaltet, ist davon auszugehen, dass dies auch in Deutschland gelten wird.
Daher dürfte die Regelung in § 475 II BGB, die eine derartige Verkürzung grundsätzlich erlaubt, zumindest insoweit gegen Europarecht verstoßen, als hiervon auch die Frist zur Geltendmachung erfasst wird.
Der EuGH differenziert zwischen Haftungsdauer (bis wann der Mangel erstmalig auftritt) und Geltendmachung. Die Haftungsdauer darf wohl auch zukünftig auf ein Jahr verkürzt werden, aber nicht bis zur gelten.
EuGH, Vorabentscheidung vom 13.07.2017, C-133/16
Erstaunlich ist, dass diese Entscheidung offenbar in Deutschland recht unbeachtet geblieben ist. Nach meiner Kenntnis und auch die Musterverträge, die von verschiedenen Verbänden herausgegeben wurden, bis heute nicht angepasst.
Da die Richtlinie 1999/44 betroffen ist, die den Verbrauchsgüterkauf regelt, gehe ich davon aus, dass diese Entscheidung auch auf andere Verträge anzuwenden ist, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher schließt.