§ 23 Abs.1a StVO wurde neu gefasst und verbietet die Nutzung eines elektronischen Gerätes, dass der Kommunikation, Information oder Organisation dient, wenn es hierfür in der Hand gehalten werden muss. Taschenrechner fallen nicht hierunter, durch die Neufassung wurde kein vollständiges Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt ausgesprochen. Ein Diktiergerät könnte gegebenenfalls noch als ein solches Gerät angesehen werden, der Taschenrechner lässt sich nicht mehr hierunter fassen.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 175/18
Eine solche Behauptung kann allerdings vom Gericht als Schutzbehauptung angesehen werden (u.a. OLG Bamberg 2 Ss OWi 528/06 zum Akkurasierer und Mitsingen).
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