Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen durch das Gericht entbunden, wirkt diese Entbindung zunächst einmal über die jeweilige Hauptverhandlung fort, zumindest wenn lediglich eine Unterbrechung stattfindet und innerhalb von 3 Wochen (§ 229 StPO) weiter verhandelt wird. Wird die Verhandlung aber ausgesetzt und später erneut wieder aufgenommen, ist der Entbindungsantrag erneut zu stellen. Ansonsten kann der Einspruch verworfen werden (§ 74 OWiG).
KG Berlin, 3 Ws (B) 318/17