Einsichtnahme in Messunterlagen

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht gewährter Einsicht in Messunterlagen setzt vorab einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (bereits im behördlichen Verfahren) gegen die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde voraus. Das Verlangen nach Einsichtnahme muss gegenüber der Behörde bereits verfolgt werden und darf nicht erstmalig in der Hauptverhandlung zum Thema gemacht werden. Insoweit ist immer ein Antrag nach § 62 OWiG zu stellen.

OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 133/18

 

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