Genaue Bezeichnung des Tatortes im Bußgeldbescheid

Wird dem Betroffenen ein Verstoß vorgeworfen, der sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig wiederholen kann (vorliegend eine Geschwindigkeitsüberschreitung), so muss eine so genaue Tatzeit- und Ortsangabe erfolgen, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Auch wenn es nicht erforderlich ist, dass durch die Konkretisierung des Tatvorwurfs und des Tatortes der Betroffene überhaupt ein Bewusstsein für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann und dass insbesondere Verwechslungen sicher ausgeschlossen sind, muss bei derartigen Verstößen jedoch sichergestellt sein, dass eine Verwechslung mit anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgeschlossen ist. Die Angabe einer Straße, die 1,7 km lang ist und auf der weitere Verstöße durch den Betroffenen bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung nicht ausgeschlossen werden können, ist nicht ausreichend. Der Bußgeldbescheid hat die Verjährung nicht unterbrochen.

Dieser Mangel kann auch nicht durch eine Zusammenschau mit dem Akteninhalt geheilt werden. Verjährungsrecht ist formelles Recht, das zwingend ist. Der Akteninhalt darf insoweit nicht herangezogen werden.

AG Schleswig, 53 OWi 107 Js 875/18

 

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