Wenn der Besteller das Werk behält und einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann er im Rahmen seines Schadensersatzanspruches statt der Leistung nicht mehr die fiktiven Mängelbeseitigungskosten gelten machen. Ihm steht ausschließlich ein Anspruch auf Ersatz des Minderwertes (sogenannte Minderung) zu.
BGH, VII ZR 46/17