Beim AG Schweinfurt gibt es nicht (sofort) alle Unterlagen über die Messung

In einem Bußgeldverfahren lehnte es die Behörde ab, mir die Dokumentation nach § 31 MessEG zur Verfügung zu stellen. Hierauf habe ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gestellt. Das Gericht hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Es weist darauf hin, dass Akteneinsicht (schon nach dem Wortsinn) beschränkt sei auf den tatsächlichen Akteninhalt. Das Recht auf Akteneinsicht sei nicht gleichzusetzen mit dem Recht auf einen bestimmten Akteninhalt. Anderes würde nur gelten, wenn bestimmte Dokumente durch die Verfolgungsbehörde bewusst aus der Akte ferngehalten bzw. entnommen würden. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass im weiteren Verfahrensverlauf das Gericht ohnehin gehalten sein könnte, von Amts wegen oder auf förmlichen Beweisantrag der Verteidigung hin den Sachverhalt umfassend zu erforschen. So könnte nach den Umständen des Einzelfalles auch durch das Gericht entschieden werden, dass weitere Dokumente für die Beweisaufnahme erforderlich sind. Allerdings sei das Bußgeldverfahren auf schnelle und unkomplizierte Erledigung angelegt. Dem würde es widersprechen, wenn für jede Verfahrensakte zunächst umfangreiche Dokumente kopiert werden müssten.

AG Schweinfurt, 2 OWi 160/18

Warum in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass teilweise von Verteidigern die Beiziehung der vollständigen Bedienungsanleitung zur Akte gefordert wird, ist hier nicht nachvollziehbar. Diesen Antrag habe ich nicht gestellt, die Bedienungsanleitung liegt selbstverständlich bei mir vor.

Auch habe ich gerade erst darüber berichtet, dass bspw. das OLG Düsseldorf einen derartigen Antrag für notwendig erachtet.

 

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