Beschließt eine Gesellschaft die Einziehung eines Geschäftsanteils, ist dieser Beschluss nichtig, wenn die Gesellschaft nicht über ausreichend freies Vermögen verfügt, um das Einziehungsentgelt zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgelts ermöglichen würde.
BGH, II ZR 65/16