Ohne Belehrung keine Verwertung der Aussage

Wenn ein konkreter Tatverdacht besteht, muss der Beschuldigte vor einer Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Kommt es zu einer rein informatorischen Befragung durch die Polizei und macht der Betroffene ohne entsprechende Belehrung Angaben, unterliegen diese Angaben einem Beweisverwertungsverbot.

LG Duisburg,35 Qs 38/18

Im entschiedenen Fall ging es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Verkehrsunfall mit Unfallflucht. Der Beschuldigte hatte eingeräumt, alleiniger Nutzer des Fahrzeugs zu sein. Diese Angabe durfte nicht mehr verwertet werden.

 

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