Rügt der Käufer eine Sache als mangelhaft und lässt sie reparieren, muss er die ausgetauschten Teile für ein nachfolgendes Verfahren aufheben. Ansonsten kann die Reparatur als Beweisvereitelung anzusehen sein, wenn ein erhebliches Verschulden des Käufers hinsichtlich der Vernichtung der ausgetauschten Teile vorliegt und ansonsten keine auf greifbare Anknüpfungspunkte stützbare höhere Wahrscheinlichkeit für einen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangel besteht. In diesem Fall kann die Vermutungswirkung des § 476 BGB (Rückwirkung auf Gefahrübergang bei Auftreten des Mangels innerhalb von sechs Monaten) entfallen.
OLG Koblenz, 5 U 79/18