Auch wenn konkrete Widersprüche (hinsichtlich der Anzahl der durchgeführten Messungen) aus der Akte ersichtlich sind, kann das Gericht die Beiziehung der Statistikdatei, die automatisch am Ende einer Messreihe erzeugt wird, mit der Begründung verneinen, die konkrete Messung sei hierdurch nicht betroffen. Der Hinweis eines Zeugen auf einen möglichen Schreibfehler bei der Anzahl der Dateien ist ausreichend. Auch das Schlüsselpaar muss nicht beigezogen werden.
Anders als noch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sieht das Gericht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, wenn ein Antrag auf Beiziehung verschiedener Informationen über die Messung abschlägig beschieden wird. Insoweit komme eine solche „materiell-rechtliche Aufladung“ des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nicht in Betracht, es besteht ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 864/81).
Im Bereich des OLG Braunschweig besteht also kein Anspruch auf Beiziehung nicht bei der Akte befindlicher Unterlagen.
OLG Braunschweig,1 Ss (OWi) 108/18
Beiziehung von nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen
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