Eine einmalige Entschädigung, die dafür gezahlt wird, dass ein Grundstück mit einer immerwährenden Dienstbarkeit bezüglich der Überspannung mit einer Stromleitung belastet wird, zählt nicht zu den steuerbaren Einkünften gem. § 21 I Nr.1 EstG, wenn das Grundstück zum Privatvermögen gehört. Anders als bei einer zeitlich befristeten, entgeltlichen Nutzungsüberlassung ist eine solche Zahlung als Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung anzusehen. Insoweit steht nicht die Vergütung für die Nutzungsmöglichkeit im Vordergrund, sondern die dingliche Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit. Die Zahlung gehört nicht zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr EStG.3. es liegt ein nicht steuerbarer Vorgang in der Vermögenssphäre vor.
BFH, IX R 31/16