In Deutschland konnte sich der Inhaber eines Internetanschlusses von einer Haftung befreien, wenn er behauptet hat, dass auch ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Weitere Angaben konnte er mit Berufung auf das Recht auf Privat- und Familienleben verweigern. Diese enge Auslegung verhindert aber jeglichen Rechtsbehelf oder die Möglichkeit für den Rechteinhaber, die für die Durchsetzung von Ansprüchen notwendigen Informationen und Auskünfte zu erhalten.
Dieser bisherigen Rechtsauffassung trat unter Bezugnahme auf Art.8 I+II i.V.m. Art.3 I der Richtlinie 2001/29 und Art.3 II der Richtlinie 2004/48 der EuGH nunmehr entgegen. Die entsprechenden Vorschriften stehen den nationalen Rechtsvorschriften und ihre Auslegung entgegen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dass ihm der Zugriff auf den Anschluss möglich war, ohne dass nähere Einzelheiten hierzu preisgegeben werden müssen.
EuGH, C-149/17
In Zukunft wird man also unter Beachtung dieser Entscheidung nicht mehr einfach auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Familienmitglieder verweisen können, um sich gegen eine entsprechende Klage zu verteidigen.
Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung
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