Eine relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille vorliegen. Erst ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, bei der eine Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB gegeben ist. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit genügt für eine Verurteilung nicht nur die Alkoholisierung, es müssen noch alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten hinzutreten. Das nur zwei- bis dreimalige Überfahren der Spurbegrenzungslinie auf einer Strecke von mehreren Kilometern verbunden mit einem problemlosen und zügigen Zurücklenken in die eigene Fahrspur stellt insoweit kein klassisches Schlangenlinienfahren dar, aus dem Rückschlüsse auf alkoholbedingte Fahrfehler gezogen werden können.
AG Tiergarten, 312 Cs 3014 Js 13969/17
Relative Fahruntüchtigkeit
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