Das RP Kassel übersendet dem Betroffenen nicht mehr die verschlüsselte Messdatei, sondern bietet nur noch die Einsicht bei der Behörde an. Dies ist unpraktikabel, meint zumindest das AG Dillenburg, und verwies gem. § 69 OWiG ein Verfahren an die Behörde zurück. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Einsicht bei der Behörde nebst Zurverfügungstellung der Auswertesoftware trotzdem angeboten werden muss, wenn die Verteidigung kein Auswerteprogramm für die verschlüsselte Messdatei besitzt.
AG Dillenburg, 3 OWi – 2 Js 57859/18