Das Messgerät wird seit einiger Zeit auch aus einem Anhänger, dem sogenannten Enforcement Trailer betrieben. Grundsätzlich ist in der Bedienungsanleitung und der Zulassung durch die PTB die Verwendung in einer stationären Einheit oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) vorgesehen. Die Verwendung aus dem Enforcement Trailer entspricht wesentlich der stationären Verwendung, ist aber in der Bedienungsanleitung nicht erwähnt, dort heißt es lediglich, der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationären Messkabine ist möglich. Insoweit bedarf es einer Zulassungserweiterung durch die PTB, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, bei denen die Messrichtigkeit gewährleistet wird.
Im Bundesland Hessen sind derzeit lediglich 2 Enforcement Trailer bei der Landespolizei im Einsatz, und zwar ein FM1 mit der Serien-Nr. 789100 sowie ein M1HP mit der Serien-Nr. 655446. Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB, in der Baumusteprüfbescheinigung der Konformitätsbewertungsstelle der PTB ist festgehalten, dass der Betrieb vom Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder einem Außengehäuse erfolgen darf. Dann lautet es darüber hinaus, dass der Spezialanhänger eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus darstellen würde. Insoweit sind diese beiden Geräte in Hessen zugelassen.
Dass die Messanhänger oftmals im offenen Verkehrsraum ohne amtliche Kennzeichen abgestellt werden, ist für die Rechtmäßigkeit der Messung unbeachtlich.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass für den Fall der Verwendung von Enforcement Trailern, die nicht von der hessischen Landespolizei betrieben werden, entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen notwendig und in der Verfahrensakte zu dokumentieren sind.
Auch ist bei kommunaler Verwendung zu prüfen und darzulegen, ob der Einsatzort durch die Polizeiakademie Hessen genehmigt worden ist. Nach dem entsprechenden Erlass des hessischen Innenministeriums (Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden) sind nämlich derartige Anhänger und baugleiche Produkte als ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen qualifiziert. Zur Vermeidung sachfremde Motive beim Einsatz ist daher eine Genehmigung des Messortes durch die Polizeiakademie notwendig. Auch dies ist in der Bußgeldakte zu dokumentieren.
OLG Frankfurt, 2 Ss – Owi 845/18
Poliscan Speed und der Betrieb aus dem Blitzerhänger
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