Der Anspruch auf bezahlten Urlaub verfällt nicht automatisch, wenn er nicht genommen wird. Ein Verfall ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzte, Urlaub zu nehmen.
Allein die Bitte, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, ist hierfür unzureichend. Dem Arbeitnehmer kommt ein umfassender Schutz zu, er darf als schwächere Partei nicht durch eine entsprechende Praxis oder Unterlassung des Arbeitgebers von der Inanspruchnahme abgeschreckt werden. Er muss also in die Lage versetzt werden, seinen Urlaub zu nehmen, und auch über einen ggf. erfolgenden Verfall dieses Anspruchs informiert sein. Nur wenn er dann aus freien Stücken und in Kenntnis der Konsequenzen seinen Urlaub nicht nimmt, ist eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs unnötig.
EuGH, C-684/18
Hinweis: Somit dürften Hinweise im Arbeitsvertrag auf einen möglichen Verfall des Urlaubsanspruchs unzureichend sein. Ggf. sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer deutlich zur Urlaubsnahme auffordern und auf die möglichen Konsequenzen explizit hinweisen. Eine einseitige Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber verlangt der EuGH aber nicht.