Volle Haftung des bei Rotlicht querenden Radfahrers

Wenn ein Radfahrer oder Fußgänger bei Rot die Fahrbahn einer verkehrsreichen Kreuzung quert, ohne auf den Verkehr zu achten, liegt ein Höchstmaß an Fahrlässigkeit vor. Kommt es zu einem Unfall mit einem LKW, dessen Fahrer kein Verschuldensvorwurf zu machen ist, kann es zur Alleinhaftung des Radfahrers kommen.

LG München, 17 O 5398/17

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