Das Gericht hat bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250 € im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Verpflichtung zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Hierdurch sollen außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufgenommen werden.
Auch ist bei der Verhängung eines Fahrverbots sowie einer Geldbuße von einer Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße auszugehen. Hierzu bedarf es gegebenenfalls Ausführungen. Insbesondere sollte auch die Frage geprüft werden, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, gegebenenfalls gegen Erhöhung der festgesetzten Geldbuße (sofern der erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch so erreicht werden kann).
OLG Schleswig, 2 Ss OWi 206/18
Zur Frage der Erhöhung einer Geldbuße hat auch das OLG Dresden vor kurzem eine Entscheidung getroffen. Eine Erhöhung von 75 € auf 250 € ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis ist unzulässig.
Eine etwas andere Einstellung hat das OLG Frankfurt bei der Verhängung von Geldbußen über 250 €. Wenn die Regelbuße (fahrlässige Begehungsweise) aufgrund vorsätzlicher Begehungsweise verdoppelt wird, müssen keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden (OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 1029/16).