Erfolgreiche Beschwerde – Verteidigung erhält Messreihe, Statistikdatei und Geräteakte

Auch wenn ein Amtsgericht über einen schriftlich gestellten Beiziehungs- und Einsichtsantrag nicht durch Beschluss entscheidet, sondern nur mitteilt, dass über entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung entschieden würde, ist hiergegen die Beschwerde zulässig. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei nicht sichergestellt, dass eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG erfolgt.

Die Verteidigung hat ein Anrecht auf Einsicht in die genannten Unterlagen, da der Betroffene bei einem standardisierten Messverfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung substantiiert vortragen muss. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, der Verteidigung die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Auch wird festgestellt, dass die Verwaltung die Unterlagen nach § 31 MessEG aufbewahren muss.

LG Hanau, 4b Qs 114/18

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