Standardisiertes Messverfahren auch bei Löschung der Rohmessdaten

In einem Verwaltungsrechtsverfahren ging es um die Fahrtenbuchauflage, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Verteidigt wurde sich mit dem Argument, dass die Überschreitung nicht sicher feststehe, eine Überprüfung ist unmöglich, da das TraffiStar S 350 alle Daten der Messung löschen würde.

Es blieb offen, ob unter diesen Voraussetzungen noch ein standardisiertes Messverfahren angenommen werden kann. Allerdings durfte die Verwaltungsbehörde mit hinreichender Sicherheit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, da die Verteidigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorgebracht habe. Allein Zweifel daran, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, reichen hierfür nicht, zumal nach Auskunft der PTB eine Plausibilitätsmessung möglich ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 1018/18 ul Acce

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