Die Heranziehung eines Mietspiegels kann für die Schätzung der ortsüblichen Miete im Ertragswertverfahren für die Einheitswertbewertung zulässig sein, wenn vergleichbare vermietete Objekte nicht vorhanden sind. Der Mietspiegel muss den vom Gesetz gestellten Anforderungen entsprechen. Er wird im Rahmen einer Schätzung herangezogen, so dass Fehler in einzelnen Datengrundlagen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Besteuerung haben.
BFH, II R 20/15 l