Kollidiert ein vorbeifahrender PKW mit der Ladebordwand eines Lkw, die gerade abgesenkt wird, besteht eine erhöhte Betriebsgefahr der Ladebordwand. Auch wenn nach § 53b StVZO die Ladebordwand mit Blinkleuchten und Warnmarkierungen kenntlich gemacht wird, muss der Benutzer ganz besondere Vorsicht gegenüber allen potentiell gefährdeten Verkehrsteilnehmern walten lassen. Insbesondere bei der Bedienung der Hubvorrichtung ist äußerste Vorsicht geboten. Im entschiedenen Fall haftete der Bediener zu 2/3.
LG Osnabrück, 7 S 112/18 dlocked0 Li