Kosten für alternative Heilmethoden steuerlich absetzbar

Ein Steuerpflichtiger kann die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn er zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt. Im entschiedenen Fall ging es um Kosten von 16.800 € in einem Naturheilzentrum, dass von einer Kinderärztin empfohlen worden war. Der zuständige Amtsarzt vermerkte auf diesem Attest, dass die Angaben amtsärztlich bestätigt werden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Nachweis der Erforderlichkeit bzw. Zwangsläufigkeit bei dieser wissenschaftlich nicht anerkannten Methode nach § 64 EStDV in qualifizierter Form geführt werden müsse. Diese Anforderung sah das Finanzgericht aber als erfüllt. Auch wenn im Wortlaut von einem amtsärztlichen Gutachten gesprochen wird, war die Bestätigung vorliegend ausreichend. Insoweit stellte das Finanzgericht darauf ab, dass auch der medizinische Dienst der Krankenkasse durch entsprechende Bestätigung eine derartige Bescheinigung ausstellen könne. Insoweit könne an das Gutachten des Amtsarztes in Bezug auf Form und Inhalt keine höhere Anforderung gestellt werden.

FG Rheinland-Pfalz, 1 K 1480/16 iority

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